Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vistec AG
1. Allgemeines
Alle Aufträge werden nur aufgrund nachstehender Bedingungen von uns, der Vistec AG angenommen bzw. ausgeführt. Mit der Auftragserteilung erkennen die Besteller diese Bedingungen als rechtsverbindlich an. Der Umfang der Lieferverpflichtungen richtet sich ausschließlich nach unserer Auftragsbestätigung. Alle davon abweichenden Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung. Dies gilt ebenso für alle Erklärungen, Zusagen oder Bestätigungen.
2. Angebote und Aufträge
Sämtliche Angebote verstehen sich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, stets freibleibend. Für die Annahme eines Auftrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Ausführung des Auftrages erfolgt nach Maßgabe unserer Verkaufsunterlagen.
3. Preise
a) Für die uns erteilten Aufträge ist – falls keine verbindlichen Preisabmachungen vorliegen und soweit gesetzlich zulässig – jeweils der am Tag der Auslieferung gültige Listenpreis maßgebend. Sonderanfertigungen bedingen einen Preisaufschlag. Der Mindestbestellwert beträgt € 45,00 zzgl. Porto und Verpackung.
b) Die Preise gelten ab Versendungsort, ausschließlich Versicherung und sämtlicher Versandspesen.
c) Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
4. Lieferung
a) Die von uns genannten Lieferzeiten sind sorgfältig ermittelt, deren Einhaltung jedoch den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Informationen vorausgesetzt, die für die Ausführung des Auftrages benötigt werden. Auch muss der Besteller alle übrigen vertraglichen Verpflichtungen – insbesondere fällige Zahlungen auch aus etwaigen früheren Lieferungen, mit denen er in Verzug ist – erbracht haben.
b) Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, wenn die Ware vor Fristablauf zum Versand gebracht wird oder dem Käufer abholbereit zur Verfügung steht.
c) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese getrennt abzurechnen.
d) Wird die Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen bei uns oder unseren Lieferanten durch Umstände, die wir mit der uns zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Materialmangel usw.), ganz oder teilweise unmöglich gemacht, verzögert oder wesentlich erschwert, sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferfrist angemessen zu verlängern.
e) Im Falle des Annahmeverzugs des Bestellers sind wir – unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen – berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beliefern. Bei einer Einlagerung des Liefergegenstandes kann monatlich ein Prozent der Bruttoauftragssumme des Lagergutes berechnet werden, sofern der Besteller Kaufmann ist.
5. Gefahrenübergang
a) Die Ware gilt ab Werk bzw. ab Versendungsort verkauft, wenn der Vertrag nichts anderes über die Art des Verkaufs bestimmt.
b) Die Gefahr geht, falls keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, mit der Absendung der Ware oder nach Meldung deren Abholbereitschaft auf den Besteller über.
6. Versicherung
a) Alle unsere Sendungen werden von uns auf Rechnung des Bestellers gegen Transportrisiken versichert, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist.
b) Bei Transportschäden oder Verlust ist ein post- oder bahnamtlicher Befund bzw. eine entsprechende Erklärung des Spediteurs vor Übernahme der Sendung aufzunehmen und unverzüglich an uns einzusenden.
7. Gewährleistung und Mängelrüge
a) Für alle von uns hergestellten, fabrikneuen Erzeugnisse leisten wir eine zweijährige Gewährleistung in der Weise, dass wir innerhalb von zwei Jahren nach Auslieferung die Teile, die Material- oder Herstellungsmängel aufweisen oder bei denen zugesicherte Eigenschaften fehlen, nach unserer Wahl kostenlos austauschen oder instand setzen. Die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften gelten mit der Maßgabe, dass diese zunächst auf die Nachbesserung beschränkt werden. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufes verlangen. Im Falle der Rückgängigmachung ist uns vom Besteller die Abnutzung für die Zeit, während der Besteller den Verkaufsgegenstand in Besitz hatte, zu erstatten.
b) Ist ein von uns geliefertes, aber von uns nicht hergestelltes Erzeugnis mangelhaft, so kann der Besteller die uns gegenüber bestehenden Gewährleistungsansprüche erst durchsetzen, nachdem er in zumutbarer Weise vergeblich versucht hat, diese Ansprüche unmittelbar bei unseren Lieferanten außergerichtlich geltend zu machen. Zu diesem Zweck treten wir unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferer des Fremderzeugnisses an den Besteller ab.
c) Für Gebrauchtwaren wird keine Gewährleistung übernommen.
d) Für Software gilt im Übrigen:
Wir gewährleisten die Übereinstimmung der dem Besteller überlassenen Software mit den Programmspezifikationen, sofern die Software auf von uns spezifizierten Systemen entsprechend unseren Richtlinien installiert wurde.
Als Softwaremängel gelten nur solche Mängel, die jederzeit reproduziert werden können. Soweit der Besteller Programme, Software, Interfaces etc. als Fremdprodukte verwendet, übernehmen wir hierfür keine Gewährleistung oder Haftung. Wir verpflichten uns, Software-Fehler, welche die vertragsmäßige Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, nach unserer Wahl und je nach Bedeutung des Fehlers durch die Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers zu berichtigen. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Software unterbrechungs- oder fehlerfrei läuft, dass alle Software-Fehler von uns beseitigt werden können und dass die in der Software enthaltenen Funktionen in allen von dem Besteller gewählten Kombinationen ausgeführt werden und seinen Anforderungen entsprechen.
e) Andere und weitergehende Ansprüche, gleichviel ob aus Vertrag oder aus Gesetz, sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von solchen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden). Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
f) Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel bestehen nur, wenn sie unverzüglich schriftlich erhoben werden.
8. Verzug und Unmöglichkeit
Bei Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit ist der Schadenersatzanspruch auf 5 % des Wertes der rückständigen Ware begrenzt, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt für unmittelbare Schäden und Mängelfolgeschäden.
9. Rechte an Software
Ist die Lieferung (auch) von Software vereinbart, so gilt:
An Programmen und dazugehörigen Dokumentationen und deren nachträglichen Ergänzungen wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht auf Dauer zum Betrieb der Waren, für die die Programme geliefert werden, eingeräumt.
Der Besteller wird diese Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen sorgfältig vor unberechtigtem Zugriff Dritter aufbewahren. Der Besteller ist außer zum Zwecke des Ziehens einer Sicherungskopie, die er ausschließlich für eigene Zwecke verwendet, nicht berechtigt die Software zu vervielfältigen oder zu verarbeiten. Die Nutzungsrechtseinräumung wird erst wirksam, wenn die Software vom Kunden bezahlt ist.
10. Haftung
a) Wir übernehmen keine Haftung für Sach-, Körper- und Vermögensschäden, die bei der Benutzung der von uns gelieferten Produkte durch einen fahrlässig verschuldeten Produktmangel entstehen.
b) Wir übernehmen – vorbehaltlich einer anderen Regelung im Einzelfall – keine Haftung
für die von unserem Personal bei der Ausführung von Montagearbeiten leicht fahrlässig verursachten Schäden.
c) Unsere Geräte dürfen nur durch uns oder durch eine von uns ermächtigte Stelle in Stand gesetzt werden.
d) Bei Lieferung von Software haften wir nicht für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch Programmfehler hervorgerufen worden sind, und wir sind auch nicht zu der hierdurch etwa erforderlich werdenden Wiederbeschaffung von Daten verpflichtet. Vorstehendes gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
11. Zahlung
a) Zahlungen werden stets auf unsere ältesten fälligen Forderungen verrechnet.
b) Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe derjenigen Sätze berechnet, die von unseren Hausbanken uns gegenüber berechnet werden. Mindestens jedoch werden Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB (gegenwärtig 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank) in Anrechnung gebracht. Der Nachweis eines abweichenden Schadens bleibt unberührt. Die Annahme von Akzepten bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Werden Zahlungen trotz Mahnung nicht geleistet oder liegen Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers spürbar beeinträchtigen (z.B. fruchtlose Pfändung, Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens), so sind sämtliche Ansprüche, die wir gegen den Besteller haben, sofort fällig. Dies gilt auch für wechselmäßig belegte Ansprüche. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten vorbehaltlich ihrer Einlösung. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Betrag verfügen.
c) Der Besteller darf gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Im Übrigen ist die Aufrechnung seitens des Bestellers ausgeschlossen.
d) Für jede Mahnung, die der Besteller von uns bei nicht erfolgter Zahlung auf eine fällige Forderung erhält, gilt neben den Verzugszinsen die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 5,00 EUR für alle mit der Mahnung verbundenen Unkosten als vereinbart.
e) Der Besteller befindet sich spätestens 30 Tage nach Zugang der ersten Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In Mahnungen genannte Zahlungsziele beseitigen nicht den Verzug.
12. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zu dem Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware). Der Besteller ist – jederzeit widerruflich – zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Barzahlung berechtigt.
b) Der Besteller tritt hiermit schon jetzt seine künftigen Kaufpreisforderungen mit Neben-rechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des jeweiligen Kontosaldos an uns ab. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen berechtigt. Alle Kosten, die uns durch Einziehung der abgetretenen Forderungen entstehen hat der Besteller zu tragen. Im Falle der Pfändung der Ware durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, bleibt das Recht unberührt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme der Ware bedeutet keinen Rücktritt vom Verkauf.
13. Sonstiges
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Fürstenfeldbruck.
b) Das Vertragsverhältnis untersteht deutschem Recht, insbesondere BGB und HGB. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
c) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für unwirksame Bestimmungen gilt eine zulässige, ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst entsprechende Regelung.
d) Mehrere Personen als Besteller haften als Gesamtschuldner.
Stand Januar 2024